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§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Fachverband für Mal- und Gestaltungstherapie (FMGT)" und hat seinen Sitz in Wien. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet. Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2. Zweck

Der Verein hat den Zweck

  1. das Berufsbild der Mal – und GestaltungstherapeutInnen zu definieren, zu festigen und die Interessen der in diesem Beruf Tätigen wahrzunehmen,
  2. der eigenverantwortlichen Organisation, Durchführung, Koordination oder Unterstützung eigener sowie fremder Fortbildungsveranstaltungen, Studienreisen, Tagungen, Kongresse und Forschungsprojekte,
  3. das Berufsbild der Mal- und GestaltungstherapeutInnen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten einer öffentlichen Anerkennung zuzuführen, zu vertreten und als zentrale Schaltstelle für alle deren Belange zu agieren und zu reagieren,
  4. Schaffung einer geeigneten Plattform zum gemeinsamen Austausch, Erstellung und Betreuung eines Periodikums sowie die Unterstützung geeigneter Initiativen z.B. Webpage um diesen Austausch zu fördern bzw. zu ermöglichen,
  5. Erstellung von Informationsmaterial für Institutionen und Interessenten,
  6. der systematischen und permanenten Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktnahme sowie Kontaktpflege zu allen relevanten, nationalen wie internationalen, im Bereich Therapie tätiger Vereinigungen, Verbände und Kammern, sozialer und gesundheitsorientierter Organisationen,
  7. laufende Erfassung und Auflistung geeigneter Praktikumsstellen, 
  8. Erstellung eines laufend zu bearbeitenden Leistungskataloges des Fachverbandes.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Ideelle Mittel

  1. Koordination und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen
  2. Durchführen von zielgerichteten Recherchen
  3. Entwicklung von innovativen Weiterbildungen / Seminaren
  4. Kooperation mit artgleichen Verbänden und Vereinen (national wie international)
  5. Zusammenarbeit mit anderen Ausbildungsträgern (Schulen, Universitäten, Erwachsenenbildungsinstituten, Berufsbildungsinstituten)
  6. Kontakt zu anderen Instituten, öffentlichen Stellen, sowie mit politischen Vertretern
  7. Öffentlichkeitsarbeit

Finanzielle Mittel

  1. Subventionen und Förderbeträge durch Behörden und Körperschaften
  2. Erträge aus verschiedenen Tätigkeiten gewerblicher Art durch die der Vereinszweck gefördert wird
  3. Erträgnisse aus Seminaren, Veranstaltungen und Veröffentlichungen 4. Mitgliedsbeiträge und Spenden 5. Unkostenbeiträge, Kostenersätze 6. Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 5. Mitglieder und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. fördernde Mitglieder
  4. Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder sind jene, die bereits Mal- und GestaltungstherapeutInnen sind und solche, die an der Erfüllung des Vereinszwecks besonderes Interesse haben und vom Vorstand als solche ausdrücklich anerkannt sind. Ordentliche Mitglieder müssen regelmäßig an beruflichen Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnehmen. Außer ordentliche Mitglieder sind jene, die in ihrer Ausbildung zum/zur Mal- und GestaltungstherapeutIn sind. Sie haben weder das aktive noch das passive Wahlrecht, können aber an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages, aber auch durch besonderes Engagement fördern.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.

(2) Für die Aufnahme ist ein schriftliches Ansuchen erforderlich, in dem anzugeben ist, ob die Aufnahme als ordentliches oder als förderndes Mitglied gewünscht wird. Enthält das Aufnahmegesuch diesbezüglich keine Angabe, gilt es als Gesuch um Aufnahme als förderndes Mitglied.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Beschlussfassung des Vorstandes. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag dreier Mitglieder durch qualifizierten Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod bei natürlichen Personen
  2. freiwilligen Austritt
  3. Streichung
  4. Ausschluss

Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand jederzeit vornehmen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, mangelnder beruflicher Weiterbildung und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, das dem Ansehen und Zweck des Vereines schaden könnte.

(5) Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(6) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist von der Generalversammlung festzusetzen. Die Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr bestimmt der Vorstand. Die Generalversammlung kann den Vorstand ermächtigen, den Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder im Einzelfall festzusetzen.

§ 8. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Generalversammlung
  2. Vorstand
  3. Geschäftsführung
  4. Schiedsgericht
  5. Beirat

§ 9. Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich am Sitz des Vereins statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • Beschluss des Vorstandes
  • oder auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  • oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder
  • oder auf Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen statt.

(3) Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt über Beschluss des Vorstandes durch den/die Vorsitzende(n).

(4) Zusatzanträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in deren Verhinderung ihre Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren am längsten dem Verein angehörige Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder, bzw. ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(7) Nur gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung durch Bevollmächtigte ist möglich. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal ein weiteres Stimmrecht ausüben.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ihrer Funktion enthoben werden sollen, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(10) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(11) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist Protokoll zu führen, aus dem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis, sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Wahl, Bestellung und Enthebung des Vorstandes (2) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses (3) Beschlussfassung über den Voranschlag (4) Entlastung des Vorstandes (5) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins (6) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Fragen

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern:

  1. Vorsitzende/r), StellvertreterIn
  2. SchriftführerIn, StellvertreterIn
  3. weitere Mitglieder – nach Funktionen zu kooptieren

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind aus der Zahl der ordentlichen Vereinsmitglieder zu wählen.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen. Auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen der Kontrolle hat binnen einer Woche eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bzw. in deren Auftrag von der Geschäftsführung schriftlich einberufen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei der Bestellung und Abwahl der Geschäftsführung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei deren Verhinderung ihre Stellvertretung. Ist auch sie verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

(9) Die Generalversammlung, die den Vorstand zu wählen hat, kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder entheben. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die drei aufeinander folgende Sitzungen unentschuldigt fern bleiben.

(10) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(11) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesondere Beschlüsse und deren statutenmäßiges Zusammenkommen ersichtlich sein. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und von dem/der SchriftführerIn zu unterfertigen und den Mitgliedern des Vorstandes auszuhändigen.

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden. In seinen Wirkungsbereich fallen vor allem folgende Angelegenheiten:

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung.
  2. Die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. Sicherstellung einer Rechnungsprüfung.
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  5. Festsetzung der Höhe der Sitzungsgelder, Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder.
  6. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlich Generalversammlungen 
  7. Verwaltung des Vereinsvermögens 
  8. Aufnahme und Kündigung der Geschäftsführung des Vereins 
  9. Bestellung und Abberufung von Beiräten

(2) Der Vorstand kann die Geschäftsführung mit rechtsverbindlicher Zeichnung und Vertretung nach außen zur Führung der laufenden Vereinsgeschäfte bestellen. Ihre Aufgaben sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Unbeschadet von der Übertragung der laufenden Vereinsgeschäfte an die Geschäftsführung bleiben dem Vorstand vorbehalten:

  1. Der Abschluss von Verträgen mit Gegenzeichnung durch die Geschäftsführung des Vereins.
  2. Der Abschluss von Verträgen über den Kostenersatz, Subventionen und andere Zuwendungen, die von Bundesministerien, des Arbeitsmarktservices, der Gemeinde Wien oder anderen öffentlichen Rechtsträgern für die Durchführung der in § 2 der Statuten genannten Ziele gefördert werden, im Einvernehmen mit der Geschäftsführung des Vereins.
  3. Angelegenheiten, die sich der Vorstand bzw. die Vorsitzende ausdrücklich zur Entscheidung vorbehalten haben
  4. Beschlussfassung über die Bestellung der Geschäftsführung und Erlassung der Geschäftsordnung
  5. Wichtige Finanzentscheidungen

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Vorsitzende

  1. vertritt den Verein nach außen.
  2. führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und in den Vorstandssitzungen.
  3. ist bei Gefahr in Verzug berechtigt auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen unter eigener Verantwortung selbständig anzuordnen
  4. zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereins zu unterfertigen.
  6. Der/ die Vorsitzende, deren/desser StellvertreterIn, der/die KassiererIn und deren/dessen StellvertreterIn sind nach außen hin zeichnungsberechtigt.
  7. ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. ist für die laufende Geschäftskontrolle, soweit eine Geschäftsführung bestellt wurde, zuständig und hat bei Unregelmäßigkeiten eine Vorstandssitzung zu verlangen.

(2) Der/die SchriftführerIn

  1. hat den/die Vorsitzende(n) bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
  2. ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.

§ 14. Die Geschäftsführung (sofern vom Vorstand bestellt)

(1) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand, dem/der KassierIn, dem/der Vorsitzenden oder der Generalversammlung vorbehalten sind.

(2) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.

(3) Die Geschäftsführung zeichnet alle Schriftstücke, die die laufenden Vereinsgeschäfte betreffen, rechtsverbindlich für den Verein. Mitglieder der Geschäftsführung sind jede(r) für sich allein für die ihnen zugewiesenen Agenden vereinsintern zeichnungsberechtigt.

(4) Die Konkretisierung der laufenden Geschäfte erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(5) Die Geschäftsführung ist weiters verpflichtet, den Tätigkeitsbericht des Vereines, den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluss zu verfassen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

(6) Ihre sonstigen Befugnisse sind in einer Geschäftsordnung näher zu regeln.

(7) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden in einem Angestelltenverhältnis vom Verein beschäftigt.

§ 15. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder dessen Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 16. Der Beirat

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben aus dem Kreis der Mitglieder (ausgenommen jene des Vorstandes) einen Beirat bestellen, der aus mindestens drei Personen besteht, die aufgrund ihres Amtes, ihrer beruflichen Kenntnisse und/oder sonstiger Erfahrungen in der Lage sind, den Verein zu beraten und das öffentliche Ansehen des Vereines zu stärken.

§ 17. Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur zu einer, zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Generalversammlung, und nur mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Das, im Falle einer freiwilligen Auflösung vorhandene Vereinsvermögen, darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern muss für einen humanitären Zweck im Sinne des aufgelösten Vereines verwendet werden.

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